ArbG Lübeck: DSGVO-Schadensersatz bei Bildveröffentlichung auch ohne schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts möglich
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geistert nun seit einigen Monaten als „Schreckgespenst“ durch die Medien ebenso wie durch die juristische Fachliteratur. Grund hierfür ist neben dem drastisch erhöhten Bußgeldrahmen die in Art. 82 Abs. 1 DSGVO für Betroffene geschaffene Möglichkeit, wegen jedweder Datenschutzverletzung Schadensersatz verlangen zu können. Dies gilt auch für rein immaterielle Schäden (Persönlichkeitsrechtsverletzungen). Es war …