ArbG Lübeck: DSGVO-Schadensersatz bei Bildveröffentlichung auch ohne schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts möglich

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geistert nun seit einigen Monaten als „Schreckgespenst“ durch die Medien ebenso wie durch die juristische Fachliteratur. Grund hierfür ist neben dem drastisch erhöhten Bußgeldrahmen die in Art. 82 Abs. 1 DSGVO für Betroffene geschaffene Möglichkeit, wegen jedweder Datenschutzverletzung Schadensersatz verlangen zu können. Dies gilt auch für rein immaterielle Schäden (Persönlichkeitsrechtsverletzungen). Es war lange unklar, ob auch bei diesen Schadensersatzansprüchen mit der DSGVO neue Maßstäbe anzusetzen sind.

Die Kanzlei am Torhaus hat nunmehr vor dem Arbeitsgericht Lübeck (Beschluss vom 20.06.2019, Az. 1 Ca 538/19) eine der ersten Entscheidungen hierzu erwirken können. Es handelt sich um einen Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in welchem die Erfolgsaussichten der Hauptsache vom Gericht zu prognostizieren waren. Das spätere Hauptsacheverfahren wurde durch einen Vergleich beendet.

Der Fall

Der vorliegende Streit entstand im Nachgang zu einem bereits abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren. Ein ehemaliger Arbeitnehmer stimmte während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses zu, dass sein Foto samt Namen und Stellenbezeichnung im Aushang sowie auf der Unternehmenshomepage veröffentlicht wird. Im Rahmen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses widerrief der Arbeitnehmer seine Einwilligung, woraufhin das Foto vom Aushang und der Unternehmenshomepage entfernt wurden. Erst im Nachhinein stellte der Arbeitnehmer fest, dass sein Foto – ebenfalls mit Namen und Stellenbezeichnung – auch auf der Facebook-Fanpage des Arbeitgebers gepostet, jedoch nicht wieder entfernt wurde. Auf anwaltliche Aufforderung wurde der Post sodann gelöscht. Zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung war der Arbeitgeber jedoch nicht bereit.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Lübeck bejahte im Rahmen eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Bestehen eines Zahlungsanspruchs aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bis zu 1.000,00 €.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass für die Facebook-Veröffentlichung keine schriftliche Einwilligung vorlag, wie es § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG verlangt. Besondere Umstände, welche eine Einwilligung entbehrlich machten, lagen aus Sicht des Gerichts nicht vor. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es an einer Belehrung über die Widerruflichkeit der Einwilligung fehle, leider jedoch ohne zu konkretisieren, ob es diese Belehrung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einwilligung erachtet. Die Veröffentlichung auf Facebook sei gem. § 26 Abs. 1 BDSG auch nicht zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Im Übrigen schloss sich das Gericht der Auffassung des Arbeitnehmers an, dass im Rahmen von Arbeitsverhältnissen – jedenfalls bzgl. einer Fotoveröffentlichung – ein Berufen auf berechtigte Interessen grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Bemerkenswert ist, dass sich das Gericht hinsichtlich der Notwendigkeit einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung der herrschenden Literaturmeinung anschloss. Während nach deutschem Recht Geldentschädigungen nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen angenommen werden, kennt die DSGVO eine solche Differenzierung nicht. Es reicht deshalb ein beliebiger Datenschutzverstoß, welcher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hat, um einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen.

Hinsichtlich der Anspruchshöhe wich das Gericht von der verbreiteten Literaturmeinung ab, welche bei DSGVO-Verstößen aufgrund von Erwägungsgrund 146 S. 3 zur DSGVO davon ausgeht, dass der Begriff des Schadens weit ausgelegt und künftig auf Maßstäbe vergleichbar der Presseberichterstattung zurückgegriffen werden müsse. Das Arbeitsgericht Lübeck verwies unter anderem auf die Beck’sche Schmerzensgeldtabelle und die bisherige deutsche Rechtsprechung zu Persönlichkeitsverletzungen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass der Arbeitnehmer einer identischen Veröffentlichung im Aushang und auf der Unternehmenshomepage zugestimmt habe. Die durch Facebook erreichte höhere Reichweite rechtfertige keinen immateriellen Schadensersatz über 1.000,00 €…..

https://www.kanzlei-torhaus.de/blog/in-eigener-sache-arbg-luebeck-dsgvo-schadensersatz-bei-bildveroeffentlichung-auch-ohne-schwerwiegende-persoenlichkeitsrechtsverletzung-moeglich/

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