DSGVO: 5000 Euro Bußgeld für fehlenden Auftragsverarbeitungsvertrag

Ein kleines Unternehmen wurde mangels Vertrags zur Auftragsverarbeitung zu einem Bußgeld verurteilt. Auslöser war eine Anfrage bei den Datenschutzbehörden.

Seit Anwendung der DSGVO Ende Mai 2018 gab es nur sehr vereinzelte Fälle von Bußgeldern, die von den Aufsichtsbehörden aufgrund von Verstößen gegen den Datenschutz verhängt wurden. Ein erster Verstoß gegen einen Social Media Anbieter wurde Ende des Jahres bekannt. Es deutet allerdings einiges darauf hin, dass diese anfängliche Schonfrist nun vorbei ist.

Ein weiterer Fall wurde nun aus Hamburg bekannt. Dort hatte die Datenschutzbehörde mit Datum vom 17.12.2018 einen Bußgeldbescheid an das kleine Versandunternehmen Kolibri Image versandt und dieses aufgefordert, einen Betrag von 5000 Euro zuzüglich 250 Euro Gebühren zu zahlen. Begründet wird dieser Bescheid nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO durch das Fehlen eines Auftragsverarbeitungsvertrags.

Ausgangspunkt für dieses Schreiben war eine E-Mail des Unternehmens an den Hessischen Beauftragten für den Datenschutz im Mai 2018. Darin fragte man um Rat hinsichtlich eines beauftragten Dienstleisters, der Kundendaten verarbeitet, aber trotz mehrfacher Anforderung keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung übersandt hatte. Die Behörde antwortete darauf, dass die Pflicht, eine solche Vereinbarung abzuschließen, nicht nur den Dienstleister, sondern auch den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffe. Das Unternehmen solle und müsse daher selbst eine entsprechende Vereinbarung verfassen und an den Auftragsverarbeiter zu Unterschrift schicken. Hierfür gäbe es auch entsprechende Vorlagen auf der Seite der Verwaltung…..

https://www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-5000-Euro-Bussgeld-fuer-fehlenden-Auftragsverarbeitungsvertrag-4282737.html

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