Ein Lächeln ist keine Einwilligung
Die Datenschutz-Grundverordnung betrifft Fotografen in besonderem Ausmaß. Welche Bilder dürfen sie unter welchen Voraussetzungen machen und veröffentlichen? Die Rechtslage ist unübersichtlich.
Vor dem 25. Mai 2018, dem Starttermin des neuen EU-weit geltenden Datenschutzrechts, konnten sich Fotografen auf eine solide Rechtslage und eine langjährige Rechtsprechung verlassen. Mittlerweile müssen sie weiter denken, denn Menschen zu fotografieren, heißt personenbezogene Daten zu verarbeiten. Betätigt der Fotograf den Auslöser seiner Digitalkamera und eine Person erscheint vor der Linse, benötigt er eine datenschutzrechtliche Legitimation. Das gilt in der Regel sogar dann, wenn die fotografierte Person nicht eindeutig zu erkennen ist. Denn bei moderner digitaler Fotografie kann davon ausgegangen werden, dass anhand zusätzlich gespeicherter Daten eine Person identifiziert werden kann. Datum, Uhrzeit und GPS-Daten einer Aufnahme lassen neben dem eigentlichen Bildnis Rückschlüsse zu, wann sich die betroffene Person wo befunden hat. Damit stehen auch Fotografen vor der Aufgabe, die Erfordernisse der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Alltag praktikabel umzusetzen.
KUG Ade?
Dass die Personenfotografie gleichzeitig auch eine Datenverarbeitung darstellt, ist im Grunde nichts Neues. Zu Zeiten des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurde die Veröffentlichung von Personenfotos als spezialgesetzlicher Bildnisschutz im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) geregelt. Äußerst praxisrelevant ist dabei § 23 KUG, wonach Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, von Versammlungen oder solche, auf denen Personen nur als sogenanntes Beiwerk erscheinen, auch ohne Einwilligung des Abgelichteten veröffentlicht werden können. Und bislang galt der Grundsatz: Wenn Bildnisse nach dem KUG veröffentlicht werden durften, dann war es prinzipiell datenschutzrechtlich auch in Ordnung, entsprechende Fotos zu erstellen…..